(von allen zugänglichen Stiegen, auch mehrmals wöchentlich)
– Pflege von Grünflächen
(Bewässerung, Rasenmähen, Grünschnitt, etc.)
– Reinigung von allen Gängen, Kellern, Waschküchen, Trockenräumen und Liften
in Wohngebäuden, Austausch von Glühbirnen, inklusive Sicherung
– Reinigung von Wohnungen
nach Art der Hausfrau oder des Hausmannes unter Einsatz der in Haushalten üblicherweise
verwendeten Reiniger und Geräte
– Fensterputzen,
soweit dieses vom Boden aus bzw. durch Inanspruchnahme von Hilfen zum Hochsteigen bewerkstelligt werden kann und diese Tätigkeit keine Sicherheitsvorkehrungen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG) in der jeweils geltenden Fassung erfordert.